ReifenMarkenbindung Ja oder Nein ?

  • Hallo Tmax-Fahrer


    wegen Reifenfreigaben für Modell 2001 bis........habe ich mich erkundigt


    die Fahrzeughersteller welche bis 2005 oder so Reifenbeschränkungen


    vorgegeben hatten, haben diese zurückgezogen


    neue Anmeldebescheinigungen heißen jetzt :


    Zulassungsbescheinigung Teil I ( ehemals Kraftfahrzeugschein )mit Reifenangaben


    Zulassungbescheinigungen Teil II( ehemals Kraftfahrzeugbrief )ohne Reifenangaben


    die Reifenvorgaben beziehen sich beim Tmax 2001
    ------ Vorne -------------------------- Hinten
    120/70 -14M/C 55S -------------------150/70-14M/C 66S


    stehen diese Zahlen auf dem Reifen macht jeder TÜV seinen Stempel rein


    die Polizei kontrolliert nur noch die passenden Größen+Belastungswerte


    alles Andere ist Vergangenheit


    Nun habt Ihr also bis auf diese Angaben die freie Wahl , wir sind auch hier Europa


    geworden auch wenn es vielleicht schwerfällt


    für ganz Ungläubige gibt es die Möglichkeit die Zulassungsbescheinigung I+II


    bei der Behörde umschreiben zu lassen ~50?


    Natürlich ist ein Namenreifen eine feine Sache aber nicht immer angemessen


    in Bezug auf Fahrverhalten, Abrieb, Sicherheit und Preis !!!


    Alle Reifenhersteller sind angesagt also alle dieser Welt , jetzt dürfen wir endlich


    frei entscheiden auch wenn es vielleicht schwerfällt. :daumenhoch:


    https://mopedreifen.biz/V2/splash2/fs_splash2.html


    Grüsse


    Mac Erik

  • Dabei ist nur seltsam:
    Wenn ich auf der Metzeler HP Reifen für den Tmax suche,komme ich zu der Anzeige:
    Tmax,Modell bis 2004,keine Reifen im Angebot.
    Tmax,Modell ab 2004,nur Wintec vorne + hinten.

    Tmax,the most intelligent kind of motorbiking. :daumenhoch:


    Ein Leben ohne Tmax ist möglich,aber fast sinnlos.


    Ach,nochwas: Frauen können manchmal auch Spaß machen.

  • Hallo Eric!!!


    Bei der ganzen Reifensuche ist doch entscheidend


    was im Fahrzeugschein steht.


    Nach meinem Wissen ist für die Vergasermodelle


    -04 das R für Radial in der Reifengröße


    nicht vorhanden.


    Bei den Einspritzer ab 05 (TYP SJ03 -TYP SJ05 ) ist


    das R für Radial vorgeschrieben.


    Das ist bei der ganzen Diskussion entscheidend.


    Deshalb habe ich am 6,7,07 in meinem Beitrag geschrieben


    Heidenau u Metzeler würde ich gerne darf aber nicht.


    Fuxi :daumenhoch:

    Der nur noch im traume Tmax fährt!

  • Hallo Fuxi


    bei mir steht halt noch ein 2001 Modell


    mit dem Reifenbelastungmerkmal 120/70-14m/c 55 S( Scheineintrag )
    150/70-14m/c 66S


    diese Daten werden von Metzeler erfüllt :D


    also da der Reifen eine Europäische TÜV- Zulassung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) hat


    kann und darf ich diesen Reifen offiziell fahren ?


    Meine Scheineintragung ist doch ausschlaggebend ? :daumenhoch:


    So habe ich das verstanden .


    Gruss


    Mac Erik

  • Hallo Erik!


    Da haben wir uns ja verstanden.


    Der Scheineintrag ist nun mal entscheidend.


    Habe ein (Typ SJ03) und somit die Reifengrösse


    120/70 R 14M/C 55 H 160/60 R 15M/C67H



    Fuxi :daumenhoch:

    Der nur noch im traume Tmax fährt!

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von Fuxi ()

  • genau die grösse stimmt, also tmaxer and maxerinnen; montiert was euch gefällt und gut ist. es geht fassssssst allllles. nur die reiffen von tretroller nicht. :lol:

    No Drive No Fun!:Cool1:
    Jeder soll den Weg gehen, der der seine ist.:thumbup:

  • Hoi Peschä


    Dürfen wir (CH) eigentlich mehr (oder weniger) als unsere Freunde aus EUROPA? :hi:


    Wenn mehr, gibt es da Probleme bei Kontollen oder sind die einfach froh wenn wir uns wieder "i üsy heimet" verdrücken? :lol:

    Man kann einen Tmax nicht wie ein menschliches Wesen behandeln - ein Tmax braucht Liebe :brav:
    (Frei nach Walter Röhrl)

  • na ja, so gesagt dürfen wir in bestimmten sachen mehr. wenn wir kontroliert werden im ausland sind die freunde machtlos, sind froh wenn wir wieder zuhause sind. nein, bei den reifen gibt es bestimmungen die manchmal echt daneben sind, und doch nutzen sie auch was, sonst würden wir sonstwas montieren. am besten schaut man sich in der schweiz einmal auf der tcs seite um. um sicher zu gehen kann man bei einem umbau des beiks seine neuen räder auch eitragen lassen.


    aber wie es so ist in der schweiz, mann darf immer etwas weniger als unsere nachbarn. erst kohle, dann verhandeln, dann noch einmal kohle. bis alles durch ist kommt dan der veraltete schrott von irgendwo bei uns auf den markt, gell.


    sooooo tragisch ist das nicht aber es hatt manchmal was. ?( :evil: :D

    No Drive No Fun!:Cool1:
    Jeder soll den Weg gehen, der der seine ist.:thumbup:

  • Kann leider nichts dazu sagen!:was: :was: :was:


    Habe bis jetzt noch keine Reifen gewechselt!:dance: :dance: :dance:


    Habe mein Fahrzeug immer vorher verkauft!:daumenhoch: :daumenhoch: :daumenhoch:

    Leben ist, was uns zustößt, während wir uns etwas ganz anderes vorgenommen hatten.

  • Ich habe ein bischen recherchiert um Licht in die Angelegenheit zu bringen
    hier das Resultat :



    Die EU-Direktive 97/24/EU definiert die Eigenschaften von Motorradreifen

    ? In 1997 wird von der EU die Direktive 97/24/EU, auch
    ?Multidirektive? genannt, verabschiedet. Direktiven müssen in
    den einzelnen EU-Staaten angewendet werden.


    ? Die ?Multidirektive? reguliert die technischen Eigenschaften
    einer Vielzahl von Motorrad-Teilen und Komponenten sowie deren Eigenschaften.
    Unter anderem auch Reifen.


    ? Eine Direktive beschreibt sehr aufwändige Test- und
    Zulassungsverfahren, die zu erreichenden Leistungs-Merkmale
    sind genauestens festgelegt. Qualitätssicherungs-Verfahren
    sind integraler Bestandteil der Direktive.


    Das Ergebnis ist eine EU-ABE für das entsprechende Bautei
    oder System. Es muss dann ohne weitere Prüfungen in allen
    EU-Staaten in Betrieb genommen werden dürfen.




    ? Die Kernaussage der Direktive 97/24/EU ist, dass
    Motorradreifen durch Größe und Index-Zahlen (die
    Leistungsmerkmale) definiert sind. Eine Marken- und
    Typdefinition eines spezifischen Reifens für ein bestimmtes
    Motorrad ist nicht vorgesehen weil dies gegen geltendes EU-
    Recht verstößt (Handelshindernis).


    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Direktive
    97/24/EU. Verurteilung im EU-Parlament.
    Neue Direktive 2002/24/EG.


    ? Da die Behörden in der BRD trotzdem die Reifen-Marke
    verbindlich vorschrieben verstieß die BRD gegen die Direktive
    97/24/EU.
    ? MotorradfahrerInnen und deren Verbände legten Beschwerde
    beim zuständigen Ministerium in Deutschland und bei der EU-
    Kommission ein. Der Dachverband der europäischen
    MotorradfahrerInnen Verbände, FEMA, unterstützte diese
    Beschwerde.


    EU-Parlamentarier stellten Fragen im Parlament und forderten
    eine Stellungnahme der EU-Kommission zur Praxis der Reifen
    Marken-Bindung in Deutschland.


    ?Offizielles Ergebnis dieser Nachfrage:
    ?Deutschland verstößt in Sachen Motorrad-Reifen gegen die
    Direktive 97/24/EU?.


    Es kam zu einer formalen Verurteilung Deutschlands im EU-
    Parlament. Deutschland ignorierte diese Verurteilung durch
    das EU-Parlament und hielt an der Reifen Marken-Bindung
    fest.


    Jetzt kommt's :


    ? In 2002 wurde in der Direktive 2002/24/EG (Harmonisierung
    der Betriebserlaubnis) für ganz besondere Ausnahmefälle eine
    Typ-Begrenzung für Reifen ermöglicht. Diese Ausnahmefälle
    wurden dann per Definition im §19 StVZO (Betriebserlaubnis)
    in Deutschland auf fast alle KRAD angewendet.


    Somit wurde durch Deutsche Verwaltungsbestimmungen der
    Sinn und Zweck der EU-Direktive 97/24/EU in ihr Gegenteil
    verkehrt. Den Reifentyp nämlich nun in der Betriebserlaubnis
    festzulegen. Dies ist ein Paradebeispiel für typische
    Überregulierung, ein Beispiel wie in der BRD die Reifen- und
    Motorradindustrie in Zusammenarbeit mit der
    Ministerialbürokratie die Gesetze und Regelungen in ihrem
    Interesse beeinflusst und festschreibt.



    ? Ab dem 1. 10. 2005 gibt es neue Zulassungspapiere. Der
    alte Schein ist durch die Zulassungsbescheinigung Teil I, der
    Brief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt worden.



    ? In den neuen Zulassungspapieren (Teil I) ist pro Rad unter
    den Ziffern 15 nur noch eine Reifengröße vermerkt. Alle in
    den alten Papieren zusätzlich vermerkten Reifengrößen werden
    unter Ziffer 22 eingetragen.


    ? Falls für neuere Fahrzeuge eine Reifen Marken-Bindung besteht,
    gibt es meistens noch den Eintrag unter Ziffer 22 :
    * REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN *



    Möge jeder seine Zulassungspapiere prüfen , was da drin steht gilt !


    Reifen Marken-Bindung existiert seit der " Direktive 2002/24/EG. "nicht mehr in den umliegenden EU-Ländern ,
    wohl aber noch in Deutschland
    Wie es sich in der Schweiz verhält , habe ich nicht untersucht.


    Statement vom TÜV-NORD :
    Unter folgenden Voraussetzungen kann, aufgrund einer Bekanntgabe des Bundesverkehrsministeriums, von den Fabrikat- oder Profilbindungen in den Fahrzeugpapieren abgewichen werden:


    * Die Bezeichnung auf dem neuen Reifen (z.B. 160/70 B 17 73V) muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.
    * Der Reifen muss ein Europa-Prüfzeichen tragen,
    * Es muss eine offiziell bestätigte Freigabe-Bescheinigung vom Fahrzeughersteller oder vom Reifenhersteller vorliegen, aus der hervorgeht, dass dieser Reifen ohne jede Einschränkung an dem betreffenden Motorrad gefahren werden darf.

    INFO vom TÜV-NORD zur REIFENFABRIKATSBINDUNG


    keine-reifenmarken-bindung.de


    http://motorroller-info.de/html/fahrzeugpapiere.html


    Richtlinie 2002/24/EG nach unten scrollen , da sind die Links , sind nur 100 Seiten :D


    Wohl bekomms....

  • Ja das ist vielleicht ein Wirrwar in Deutschland!


    In der Schweiz kann man ohne Irgend etwas sämtliche Reifen die
    im Angebot sind Aufziehen!
    Auf die Dimension muss geachtet werden.


    Zwei Begrenzungen gilt es zu Beachten:
    Es dürfen keine Radial und Diagonal Reifen gemischt werden (pro Achse)
    und die Mindest Profiltiefe von 1.6mm darf nicht Unterschritten werden.


    Sonst nix :)

  • shiwa
    Eine saubere Recherche!Respekt


    Trotz alledem wäre es übertriebene Sparsamkeit,vorne den gut eingefahrenen Bridgestone zu lassen und hinten einen frischen Michelin aufzuziehen.

    Tmax,the most intelligent kind of motorbiking. :daumenhoch:


    Ein Leben ohne Tmax ist möglich,aber fast sinnlos.


    Ach,nochwas: Frauen können manchmal auch Spaß machen.

  • Zitat:
    Statement vom TÜV-NORD :
    Unter folgenden Voraussetzungen kann, aufgrund einer Bekanntgabe des Bundesverkehrsministeriums, von den Fabrikat- oder Profilbindungen in den Fahrzeugpapieren abgewichen werden:


    * Die Bezeichnung auf dem neuen Reifen muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.
    * Der Reifen muss ein Europa-Prüfzeichen tragen,
    * Es muss eine offiziell bestätigte Freigabe-Bescheinigung vom Fahrzeughersteller oder vom Reifenhersteller vorliegen, aus der hervorgeht, dass dieser Reifen ohne jede Einschränkung an dem betreffenden Motorrad gefahren werden darf.


    :hi:
    eine andere Antwort habe ich von meinen Spezialisten auch nicht bekommen.
    Es ist nur so, dass eigentlich so ziemlich jeder Reifenhersteller versucht, eine Freigabe seiner Reifen für ein bestimmtes Motorrad/Rollermodell zu bekommen. (Wenns geht, natürlich für alle, weil die wollen ja ihre Reifen verkaufen!)
    Hier müsste, bei speziellen Anbietern, wegen der von Yamaha erteilten Freigabe z.B. für den TMax2008 nachgefragt werden.


    Beim TMax2008 (120/70 R 15 M/C 56 H bzw. 160/60 R 15 M/C 67 H ) ist keine Reifenmarke eingetragen, weder in der Zulassungbescheinung Teil I noch im Teil II (früherer Fz-Schein)


    In der Regel ist es deshalb so, dass TÜV oder sonstige Kontrollbehörden die auf dem Reifen zu sehende Reifenbezeichnung/Größe mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichen.
    Stimmt diese überein, kriegst deinen TÜV-Stempel bzw. die Kontrolle verläuft ohne Beanstandung.
    Falls du aber einem "Wadelbeißer" gegenüberstehst, kann sein, dass dieser nach der Kontrolle noch nachträglich recherchiert und möglicherweise feststellt, dass der Reifen "XY" für dieses Gefährt keine Freigabe besitzt.
    Allerdings ist meinen befragten Spezialisten kein derartiger Fall bekannt!!


    Drum mein gutgemeinter Rat bei Kontrollen: :idee:


    "So wie man in den Wald hineinschreit, so kommts auch wieder raus"

    Liebe Grüße,


    Hufi :hi:

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 Mal editiert, zuletzt von Hufi ()

  • Guten Morgen zusammen,


    nach langer Nacht (Fußball) und nochmaliger Rücksprache mit meinen Spezialisten und auch jemanden vom TÜV ist folgendes Fakt:


    In der Zulassungsbescheinigung Teil II ist unter Ziffer 15.1 und 15.2 die zugelassene Reifengröße für das Fahrzeug angegeben.
    So weit, so gut.


    Wichtig dazu ist das Feld unter Ziffer 22:
    Wenn da nichts drin steht, kann man jeden Reifenhersteller, welcher die angegebene Reifengröße herstellt und anbietet, verwenden.


    Wenn jedoch unter Ziffer 22 etwa folgendes drinsteht:
    " Reifenempfehlung des Herstellers beachten " oder
    " REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN "


    dann sollte man beim Reifenkauf den Händler bitten, beim Reifenhersteller in der Liste nachzuschauen, ob ein bestimmter (also zum Beispiel mein Wunschreifen) Pneu für das von mir gefahrene Fahrzeug die Freigabe hat.
    Der TÜV macht das ebenso.
    Ist das Feld unter Ziffer 22 frei, werden vom TÜV nur die Angaben zur Reifengröße (Ziffer 15.1 und 15.2) am Fahrzeug überprüft. Stimmt die Reifengröße mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung überein, kriegste deinen TÜV-Stempel.


    Bezogen nun auf den TMax 2008:
    Feld 22 ist frei, also kann ich den Reifenhersteller meiner Wahl nehmen. Es muss halt nur die Reifengröße passen.

  • :hi:bei mir ist auch unter ziffer 22 keine eintragung denke das halt auch logischerweise jedweder hersteller gefahren werden darf ,glaube allerdings das es sowieso nicht soviel auswahl gibt,werde jetzt mal sehr genau bei meinen jetzigen reifen ,bridgestone,schaun wie so ablaufen hab ja gehört ihr habt probleme am 2008er mit bridgestone,bye

    -----------------------------------------------------
    denkt dran,immer locker durch die Hose atmen

  • YES HUFI

    Bleibt noch nachzutragen, dass bei Wahl eines Reifen, der von Yamaha
    oder dem Reifenhersteller nicht freigegeben wurde ,
    :acht Keine Produkthaftung besteht :acht


    Das heisst :
    Tritt im Zusammenhang mit dem Reifen ein technisches Problem auf ,
    so kann man die Hersteller nicht belangen oder Nachbesserung erwarten.


    Diese Aussage bekam Herr Lippmann , nachdem er auf meinen Wunsch,
    mit der Homologations-Abteilung von Yamaha telefoniert hat.



    Bei den Tmax-Modellen :


    SJ01 Bj2001-2003
    SJ03 Bj2004-2006
    SJ05 Bj2007


    existiert derzeit noch die Markenbindung :acht


    Bei den Tmax-Modell SJ06 Bj2008- , ist diese nicht mehr existent .

  • Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten?




    Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW: "Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu.
    Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."


    Der Reifenhersteller Metzeler verdeutlicht einen klaren Standpunkt und empfiehlt nach wie vor, ausschließlich Reifen zu montieren, für die eine Freigabe von Reifenhersteller oder Motorradhersteller für den entsprechenden Motorradtyp vorliegt. Nur bei freigegebenen Reifen hat ein Motorradfahrer die Gewissheit, dass er das Potenzial seines Bikes mit Spaß und Sicherheit nutzen kann, da diese Reifen-Motorrad-Kombinationen zuvor umfangreich von unserer Fahrversuchs-Abteilung getestet wurden und auch zukünftig getestet werden.

    "Trotz der ständigen Weiterentwicklung der Motorradtechnik gilt nach wie vor, dass die Kombination aus Motorradfahrwerk und Reifen 'passen' muss, denn jedes Motorrad kann mit verschiedenen Reifentypen ein unterschiedliches Fahrverhalten zeigen. Um festzustellen, ob ein bestimmter Reifentyp mit einem speziellen Motorradmodell in allen Fahrsituationen und Geschwindigkeitsbereichen harmoniert, sind umfangreiche Tests durch professionelle Fahrer unabdingbar. Erst nach guten Ergebnissen bei den gefahrenen Tests wird von Metzeler eine Freigabe für die jeweilige Reifen-Motorrad-Kombination erstellt. Eine Freigabe stellt daher immer auch eine Empfehlung von Metzeler für die Motorradfahrer dar. Jeder Motorradfahrer ist für den verkehrssicheren Zustand seines Motorrads verantwortlich. Von der Bereifung darf keine Gefahr für den Fahrer und seine Umgebung ausgehen. Um diese Ansprüche zu erfüllen, reicht es nicht aus, lediglich auf den richtigen Luftdruck und die ausreichende Profiltiefe zu achten.


    Ein Reifen, der lediglich aufgrund seiner Dimension auf ein Motorrad passt, bietet nicht automatisch auch ein sicheres Fahrverhalten und Fahrspaß. Da Metzeler größten Wert auf die Sicherheit und Zufriedenheit seiner Kunden legt, empfehlen wir weiterhin allen Motorradfahrern, nur Reifen zu montieren, für die eine Freigabe von Metzeler oder vom Motorradhersteller für den jeweiligen Motorradtyp vorliegt.

    Matthias Siegmund, Produktmanagement Motorrad Technik der Dunlop GmbH & Co. KG fasst es kürzer zusammen: "Die Reifenbindung ist ein sinnvolles Instrument, um den Verbraucher vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Bei der bisherigen Verfahrensweise konnte der Motorradfahrer davon ausgehen, dass alle freigegebenen Reifenpaarungen vom Reifenhersteller oder vom Fahrzeughersteller auf dem betreffenden Motorrad intensiv geprüft worden sind. Diese Prüfungen stellen zwar bei der Vielzahl der angebotenen Motorrädern und Reifen einen enormen Aufwand dar, sind aber aus unserer Sicht technisch notwendig."



    Fazit
    Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt nicht, dass man nach gut dünken Reifen montieren kann, sprich: es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Keine Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller. Schließlich hat dieser den Reifen ja nicht empfohlen. Und wenn der eventuell in der Betriebsanleitung empfohlene Reifen in der schnelllebigen Zeit von Heute vielleicht schon bald nicht mehr angeboten wird? In diesem Fall ist der Fahrzeughersteller haftungsmäßig ebenfalls fein raus - und hat sich obendrein die Kosten für Freigaben gespart. So gesehen handelt es sich also um rein betriebswirtschaftliche Aspekte und kein Mehr an Freiheiten für den Biker. Eher um ein Mehr an Eigenhaftung.


    Quelle Bikersjournal (uh)

  • Hallo Maxianer!


    Habe aus dem Internet von YAMAHA MOTOR DEUTSCHLAND
    die Reifenfreigabe für Typ SJO3 EGTG-Nr.13 92/61 0076
    vom 25.04.2006 gezogen.
    Vorderrad Hinterrad
    120/70R14M/C55H 160/60R15M/C67H
    Dunlop D252 F Dunlop D252
    Bridgestone THO1F Radial Bridestone THO1R Radial

    UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR UMBEREIFUNG
    Vorderrad Hinterrad
    120/70R14M/C 55 H TL 160/60R15 M/C 67 H TL
    Avon Viper Stryke AM63 Avon Viper Stryke AM63
    120/70R14 M/C 55 H TL 160/60R15 M/C 67 H TL
    Michelin Pilot Sport SC Michelin Pilot Sport SC
    120/70 R 14 M/C 55 H TL 160/60 R 15 M/C H TL
    Pirelli Diablo Scooter Pirelli Diablo Scooter


    Für diese Reifen liegt eine Bauartgenehmigung gem.ECE R 75
    bzw. 97/24/EU Kapitel 1 vor.Eine entsprechende Genehmigungsnummer
    ist am Reifen angebracht.


    So aus dem Auszug von YAMAHA


    Fux :daumenhoch:

    Der nur noch im traume Tmax fährt!

  • Der Bund-Länder-Fachausschuss ?Technisches Kraftfahrwesen" (BLFA-TK) hat auf seiner 146.Sitzung am 16.-17.09.08 bezüglich der Kraftradbereifung beschlossen, dass an einem Kraftrad unter bestimmten Bedingungen auch Reifen verwendet werden dürfen, die nicht in der Typgenehmigung aufgeführt werden.
    Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:


    - Die Reifen müssen eine Genehmigung gem. §22a bzw.§36StVZO haben
    - Trag- und Geschwindigkeitsindex müssen ausreichend sein
    - Abrollumfang und Breite der geänderten Bereifung müssen innerhalb der Dimensionen der serienmäßigen Bereifungsmöglichkeiten liegen; Breite und Umfang also zwischen der kleinst- und der größtmöglichen Bereifung bzw. gleichgroß.
    - Die Freigängigkeit muß gegeben sein, und zwar nach Kapitel 1 Anhang III Nr. 1.2.3 der Richtlinie 97/24
    - Es müssen die Serienräder verwendet werden
    - Die Reifen müssen uneingeschränkt auf den Räder montierbar/verwendbar sein
    - Falls eine Fabrikatsbindung für das Krad besteht, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen- oder Fahrzeugherstellers über das Fahrverhalten mit dieser Bereifung vorliegen.


    Unter diesen Bedingungen braucht die geänderte Bereifung nicht in die Zulassungsbescheinigung I eingetragen zu werden. Die Verantwortung für trägt die geänderte Bereifung liegt beim Fahrzeughalter. Es besteht ferner keine Verpflichtung, einen Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit der Bereifung mitzuführen. Allerdings ist dies natürlich ratsam, besonders auch bei der Hauptuntersuchung.

  • Haben die neuen TMäxe keine Reifenbindung mehr? Man kann doch sowieso nicht nehmen was man will und benötigt zumindest eine Freigabe des Herstellers. Oder sehe ich das falsch?

    Die Reifenbindung ist nur eine germanische Spezialität. So etwas gibt es bei uns in Österreich nicht, weil lediglich die Spezifikationen und nicht der Hersteller zugelassen werden.

  • Moin Rollernaf,


    die TMäxe haben bereits seit wenigstens 2017/2018 keine Reifenbindung mehr in den (deutschen) Papieren.


    Das wird beim aktuellen Tech Max wohl auch so sein.


    Das Thema "eigene" Reifenfreigaben einzelner Reifenhersteller für Fahrzeuge mit eingetragener Reifenbindung

    ist aktuell politisch wohl noch nicht abschließend geklärt.


    Gruß

    Jörg

  • Hallo hamburgo, mir scheint, du verwechselst was. Das Thema Reifenfreigabe der Hersteller ist in Deutschland schon lange geregelt, solang du die eingetragene Größe verwendest. Dann reicht eine Freigabe des Reifen- oder Motorradherstellers. Daran ändert sich auch nix.


    Bislang bestand diese Möglichkeit aber teilweise auch im Bezug auf eine andere Reifengröße! Und ausschließlich um diesen Punkt dreht sich die aktuelle Diskussion bei uns.


    Lg toby

  • Hallo hamburgo, ich habe lediglich versucht, die aktuelle Diskussion in einigen verständlichen Sätzen zusammenzufassen. Ich habe beruflich mit diesem Thema zu tun.


    Die Frage drehte sich um Zitat:


    Das Thema "eigene" Reifenfreigaben einzelner Reifenhersteller für Fahrzeuge mit eingetragener Reifenbindung

    ist aktuell politisch wohl noch nicht abschließend geklärt.


    Abgesehen davon, auch wenn in den Papieren keine Reifenbindung vermerkt ist, ist es in Deutschland Pflicht, eine Freigabebescheinigung entweder vom Reifen- oder vom Zweiradhersteller mitzuführen. Und diese Freigabe ersetzt die eingetragene Reifenbindung.....


    LG toby

  • Kriegt man so`ne Freigabebescheinigung bei einem Neufahrzeug mit, wenn nix in den Papieren steht?

    Oder muß ich die erste Tour auf den Felgen nach Hause fahren? haha


    Also ich kann mich nicht erinnern, das ich bei irgendeinem Fahrzeug mal sowas mitbekommen hab.


    Allerdings hat mich auch noch nie jemand danach gefragt, wenn nix in den Papieren steht.

    Es wird nach der richtigen Spezifikation geguckt.....fertig. Sogar auf dem TÜV!

    Tmax fahren ist wie Sex - Du mußt dem Gummi vertrauen!;)

  • Moin Lempi,


    bei meinem DX stehen die Reifenfreigaben in der Bedienungsanleitung (auf Seite 10-2).


    Hat sich aber tatsächlich auch bei mir weder der TÜV noch irgendein Polizist für interessiert.


    Gruß

    Jörg

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Hamburgo ()

  • Viele verwechseln auch die sog. Reifenfabrikatsbindung (soweit sie noch in den Papieren steht) welche ja u.U. entfällt wenn man eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung mitführt. Anders sieht es aus wenn man Reifen einer andern Dimension als im Fahrzeugschein vermerkt aufziehen möchte - selbige musste bei Zweirädern so weit mir bekannt schon immer auch eingetragen werden (anders als beim PKW wo man verschiedene Grössen von Rädern und Reifen fahren kann soweit man dazu die nötigen Papiere hat oder sie per Einzelabnahme eingetragen wurden.

  • Ganz schön kompliziert bei Euch in Germanien. ;)

    Bei uns in AT kann man montieren was man will, solange die Reifen ein E-Prüfzeichen tragen und die montierte Dimension in den Papieren eingetragen ist.
    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man bei Verwendung von anderen Dimensionen auch mittels Sondereintragung in den Fahrzeugpapieren diese Übereinstimmung herstellen muss. Gilt bei uns für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

    So etwas wie eine Unbedenklichkeitsbescheinugung oder eine Reifenfreigabe ist offensichtlich eine rein deutsche Spezialität.


    Willkommen in der EU! Vielleicht reichen auch für Deutschland zukünftig die EU-Regelungen, die IMHO diesbezüglich seit 1998 in der gesamten EU in Kraft sind (ECE-Regelung). Vielleicht könnte endlich Euer KFG an die EU-Realität angepasst werden?